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Das sind die größten Fallstricke bei Ferienjobs und Praktika

Für viele Schüler und Studenten bedeuten Ferien auch Arbeit. Die meisten Angebote für Ferienjobs und Praktika bewegen sich im gesetzlichen Rahmen.

Trotzdem muss man aufpassen. Es gebe einige Fragen, die man rechtzeitig klären müsse, meint der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB). Am wichtigsten sei es, den Unterschied zwischen einem Ferialjob und einem Praktikum zu kennen. „Oftmals werden Praktika angeboten, es findet aber keine Ausbildung statt“, warnt die Gewerkschaft.

„Stattdessen arbeiten junge Menschen ganz normal im Betrieb, werden aber nicht entsprechend entlohnt“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko in einer Aussendung. Er weist darauf hin, dass „Arbeitsrechtsverstöße wie diese auch nach Beendigung des Praktikums oder Ferialjobs noch eingeklagt werden können.“

Der wichtige Unterschied

„Arbeitsrechtlich gesehen ist ein Ferienjob ein befristetes Arbeitsverhältnis und muss nach Tarifvertrag vergütet werden“, sagt Trinko. „In der Regel gelten auch alle anderen im Tarifvertrag enthaltenen Regelungen, wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld.“

Darüber hinaus müssen Ferienarbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet werden und haben Anspruch auf rund zwei Urlaubstage pro Monat. Um dies sicherzustellen, ist die Lohnabrechnung zu prüfen, da dort das anteilige Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie eventuelle Überstunden aufgeführt sein müssen. Wurde der Urlaub, wie bei Ferienjobs üblich, nicht genommen, muss dieser auch finanziell abgegolten werden.

Diese Pausen müssen

Wer arbeitet, hat Anspruch auf eine Pause. „Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten, Überstunden sind grundsätzlich verboten“, erklärt der Gewerkschaftsvertreter. Jugendliche, die 4,5 Stunden oder mehr arbeiten, haben zudem Anspruch auf eine halbe Stunde Pause.

Von Ferienjobs abzugrenzen sind Pflichtpraktika, bei denen das Lernen und die Ausbildung im Vordergrund stehen. Typische Praktika sind Pflichtpraktika in Berufsfachschulen wie HTL, Tourismusfachschulen, HBLA oder HAK, sowie in vielen Fachhochschulstudiengängen. Diese sind im Schul- oder Studienplan vorgeschrieben und dienen im Gegensatz zu Ferienjobs dazu, die praktische Seite des Betriebs kennenzulernen. „Kaffee kochen, kopieren oder andere Tätigkeiten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, zählen dabei nicht“, betont Trinko, der davor warnt, als Billigarbeitskraft ausgebeutet zu werden.

Das heikle Thema Bezahlung

Die Vergütung des Pflichtpraktikums richtet sich nach der Art der Ausbildung im Betrieb. Werden vom Arbeitgeber Anweisungen gegeben und die Arbeitszeiten vorgegeben, entstehen grundsätzlich Ansprüche auf ein Mindestgehalt für die Dauer des Pflichtpraktikums. In vielen Branchen gibt es hierfür spezielle Regelungen im Tarifvertrag, zum Beispiel in der Gastronomie.

„Freiwillige Praktika“, die viele Studierende in der Hoffnung auf bessere Jobchancen absolvieren, seien in den meisten Fällen normale Arbeitsverhältnisse und müssten daher nach Tarifvertrag vergütet werden. „Verstöße gegen das Arbeitsrecht wie etwa eine Unterbezahlung sind kein Kavaliersdelikt und können auch noch nach Beendigung des Praktikums eingeklagt werden“, so das Fazit des Arbeitsrechtsexperten.

Bei Fragen zu Praktika und Ferienjobs können sich Eltern und Betroffene an die Gewerkschaften oder die Arbeiterkammer wenden. Nähere Informationen gibt es unter www.oegb.at/ferienjob.