Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Autobesitzern
Im konkreten Fall musste ein Mann in Siegburg bei Köln wegen eines Falschparkens eine 30-Euro-Strafe zahlen. Dagegen hatte er vor dem Amtsgericht Siegburg und dem Oberlandesgericht Köln erfolglos Berufung eingelegt. Erst die Richter in Karlsruhe, bei denen er Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte, kamen ihm zu Hilfe und hoben seine Verurteilung als verfassungswidrig auf. Es handele sich um einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes.
Parkticket für Überschreitung der Parkzeit
Ein Auto parkte mit einer längeren Parkscheibe als erlaubt auf einem Parkplatz in Siegburg. Die Parkscheibe war auf eine Ankunftszeit von 14:30 Uhr eingestellt, um 17:35 Uhr stand das Auto immer noch dort. Auf die Frage, wer das Auto dort abgestellt habe, blieb der Besitzer stumm. Trotzdem wurde er zur Zahlung des Bußgeldes verurteilt.
Das Gericht habe sich das Foto des Autos angeschaut, weitere Beweise seien aber nicht erhoben worden, bemängelten die Verfassungsrichter. Das angefochtene Urteil enthalte keine Ansätze angemessener Feststellungen und Erwägungen zum Täter. Mangels weiterer Beweise könne aber auch nicht gefolgert werden, dass der Besitzer der Täter sei.
„Auch bei Parkverstößen gilt das Täterprinzip“, sagte Verkehrsrechtsexperte und Rechtsanwalt Christian Demuth in Düsseldorf. Dem Angeklagten sei sein Schweigen nicht anzulasten. Insofern stärke die Entscheidung den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Allerdings sei das Urteil des Landgerichts eher die Ausnahme als die Regel, sagte Demuth. Normalerweise werde ein Verfahren eingestellt, wenn genügend Beweise vorlägen.
(Az.: 2 BvR 1457/23)
Diese Nachricht wurde am 12.06.2024 im Programm des Deutschlandfunks ausgestrahlt.