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Darüber hinausgehende finanzielle Verpflichtungen wurden nicht festgelegt
Laut HoREA regelt Artikel 14 des Dekretentwurfs insbesondere die Genehmigung von Investitionsrichtlinien für Projekte zur Renovierung und zum Wiederaufbau von Mehrfamilienhäusern, die nicht durch öffentliches Investitionskapital finanziert werden, was eine Anpassung der Ziele und Vorschriften (Anzahl der Häuser oder anderer Bereiche) ermöglicht für Gewerbebetriebe), Übergabe der technischen Infrastruktur, der sozialen Infrastruktur im Rahmen des Projektumfangs, des Investitionskapitals, der Betriebsdauer des Projekts, die zu zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen führen kann, die zu einer Erhöhung des Flächennutzungskoeffizienten, einer Erhöhung der Anzahl der Wohnungen, des Geschäftsgebiets usw. führen können Betriebsdauer des Projekts.
Der Entwurf sieht jedoch keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen (falls vorhanden) des Projektinvestors vor und bedarf daher einer Ergänzung.
Darüber hinaus sieht der aktuelle Entwurf nur den Fall vor, in dem der Investor eine Erhöhung des Landnutzungskoeffizienten vorschlägt, schließt jedoch nicht den Fall ein, in dem der Investor eine Anpassung und Genehmigung der Investitionspolitik wie oben beschrieben vorschlägt, sodass dies auch zu zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen führen kann des Investors an den Staat aufgrund von Änderungen der Projektziele, des Umfangs (Anzahl der Häuser oder anderer Flächen für Gewerbebetriebe) oder der Verpflichtung zur Übergabe der technischen Infrastruktur und der sozialen Infrastruktur im Rahmen des Projektumfangs. Oder es kann sich um eine Änderung des Investitionskapitals oder der Betriebsdauer handeln, um die wirtschaftliche Effizienz des Projekts zu erhöhen. Daher ist es notwendig, diesen Inhalt in Abschnitt 2, Artikel 40 des Dekretentwurfs aufzunehmen, um eine Vereinheitlichung der gesetzlichen Regelungen zu gewährleisten.
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Die Regelungen zum Umgang mit öffentlichem Vermögen sind nicht einheitlich
Um es klarer zu erklären: HoREA ist der Ansicht, dass Artikel 16 Absatz 1 des Dekretentwurfs die Auswahl von Investoren für Projekte zur Renovierung und zum Wiederaufbau von Mehrfamilienhäusern durch eine Vereinbarung zur Übertragung von Landnutzungsrechten vorschreibt, sofern die Projekte die in aufgeführten Bedingungen vollständig erfüllen Klausel 11, Artikel 60 des Wohnungsbaugesetzes und darf kein Haus oder Grundstück sein, das zum öffentlichen Eigentum gehört. Dies gilt nur für Fälle von Mehrfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern, die nach dem Wohnungsbau von 1991 gebaut und betrieben werden Die Verordnung sieht keine Grundstücke oder Hausflächen im öffentlichen Eigentum vor.
Bei Mehrfamilienhäusern, Wohnkomplexen und Gemeinschaftshäusern, bei denen der Staat die Häuser zum Verkauf verkauft hat (Verkauf staatseigener Häuser an aktuelle Nutzer), gehören das Haus und die Grundstücksfläche weiterhin zum öffentlichen Eigentum wie Flure, Treppen usw. Gebäudewände und Dachfläche.
Gleichzeitig stehen die oben genannten Regelungen nicht im Einklang mit Regelungen wie: Wenn bei einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnanlage ein Teil der Fläche zum öffentlichen Eigentum gehört, ist der Vertreter des Eigentümers des zum öffentlichen Eigentum gehörenden Hauses oder die Agentur zuständig Der Vertreter des Eigentümers der zugewiesenen Immobilie muss an der Auswahlsitzung für den Projektinvestor teilnehmen.
Oder Entschädigungsmechanismen für Hausflächen und andere Grundstücke regeln, die zum öffentlichen Eigentum gehören und keine Wohnungen sind.
Laut HoREA ist Artikel 16 Absatz 1 des Entwurfs nicht realitätsnah, da der Staat in den letzten Jahrzehnten Verkaufspreise für Häuser eingeführt hat und der Staat den Wert der Baufläche nicht berechnet hat, um den Verkaufspreis für Häuser zu senken Bauleistungen im Rahmen der gemeinsamen Nutzungsrechte des Mehrfamilienhauses wie Flure, Treppen, Gebäudewände und Dachfläche sind im Verkaufspreis des Hauses enthalten, so dass diese Bauflächen grundsätzlich weiterhin zum öffentlichen Eigentum gehören und tatsächlich Es gibt immer noch eine Reihe gemischt genutzter Mehrfamilienhäuser, darunter auch Wohnungen, die zu Hauspreisen verkauft wurden, aber es gibt immer noch einige Wohnungen oder andere Bereiche wie Mietbüros, die immer noch öffentliches Eigentum sind.
Daher empfiehlt der Verband, dass eine Änderung und Ergänzung des Titels und der Absätze 1 und 2 von Artikel 16 des Dekretentwurfs unbedingt erforderlich ist, um sowohl die Synchronisierung und Kohärenz der gesetzlichen Vorschriften als auch die Übereinstimmung mit der Rechtspraxis sicherzustellen.
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